Allgemeine Geschäftsbedingungen der nach niederländischem Recht gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung Batavia B.V. Die Gesellschaft ist im Handelsregisterder Handelskammer Noord-Nederland unter der Nummer 01146598 eingetragen und hat ihren Sitz in der Weth. Wassebaliestraat 6d, (7951 SN) Staphorst, Niederlande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ebenfalls im Handelsregister der Handelskammer Noord-Nederland hinterlegt.
1.1 Batavia ist der Verwender der in der Präambel genannten Bedingungen. Der Käufer ist die natürliche oder juristische Person, die Batavia den Auftrag zum Verkauf und/oder zur Lieferung von Waren erteilt hat.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, einschließlich vorvertragliche und zukünftige, rechtlichen Beziehungen zwischen Batavia und dem Käufer. Dies umfasst auch, soweit relevant, Service- und Reparaturarbeiten, Garantien, Nachlieferungen von Materialien usw.
1.3 Die Anwendung der vom Käufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirdausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Ergänzungen und/oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Batavia nur verbindlich, wenn sie dem Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigtwurden.
1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich oder anderweitig für nichtig erklärt werden, so wird bei der Festlegung der rechtlich anwendbaren Vereinbarung zwischen den Parteien der Sinn der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt.
1.6 Soweit anwendbar, wird unter dem Begriff „Waren“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes verstanden: gelieferte Materialien, Teile, Zubehör, Informationen und Dienstleistungen sowie alle damit im weitesten Sinne des Wortes verbundenen Waren.
1.7 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern von Batavia sowie zugunsten von Dritten, die von Batavia zur Durchführung der Vereinbarung herangezogen werden.
2.1 Sofern nicht anders angegeben, sind alle Angebote von Batavia freibleibend und erlöschen spätestens dreißig Tage nach dem Datum des Angebots. Ein vom Käufer angenommenes Angebot kann von Batavia innerhalb von zwei Werktagen zurückgezogen werden. Angebote basieren auf den Informationen, die der Käuferzum Zeitpunkt der Anfrage gegeben hat, sofern solche Informationen vorliegen.
2.2 Zusagen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern von Batavia sind für Batavia nur verbindlich, soweit diese Zusagen und/oder Vereinbarungen vom Geschäftsführer von Batavia gegenüber dem Käufer bestätigt wurden.
2.3 Gibt der Käufer einen Auftrag an Batavia, ohne dass zuvor ein Angebot von Batavia erstellt wurde, kommt die Vereinbarung entweder durch eine schriftliche Bestätigung von Batavia an den Käufer oder durch die Ausstellung einer Rechnung durch Batavia an den Käufer zustande.
2.4 Von Batavia erstellte Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen, Spezifikationen usw. bleiben Eigentum von Batavia. Der Käufer darf diese Dokumente ohne die Erlaubnis von Batavia nicht kopieren. Mit den von Batavia gelieferten oder bereitgestellten Waren verbundene geistige Eigentumsrechte bleiben uneingeschränkt Eigentum von Batavia und/oder deren Lieferanten.
3.1 Sofern nicht anders angegeben, sind alle von Batavia in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderweitig angegebenen Beträge in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben. Sofern nicht anders angegeben, sind Service und Transport nicht im Preis enthalten.
3.2 Der von Batavia angegebene Preis basiert auf ihren Einkaufspreisen sowie anderen Kostenfaktoren wie Löhnen, Sozial- und staatlichen Abgaben, Transportkosten, Versicherungsprämien, dem Wechselkurs zwischen dem Euro und anderen Fremdwährungen, in denen Batavia die Waren eingekauft hat, Importzöllen, Steuern, Abgaben usw. Erhöht sich einer dieser Kostenelemente nach Zustandekommen der Vereinbarung und vor deren vollständiger Umsetzung, ist Batavia berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, auch wenn eine solche Erhöhung zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung vorhersehbar war.
3.3 Überschreitet die Preiserhöhung gemäß Artikel 3.2 10 %, ist der Käufer berechtigt, den Teil der Vereinbarung aufzulösen, der sich auf die Lieferung der noch nicht gelieferten Waren bezieht.
3.4 Wird auf Wunsch des Käufers oder wenn es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist, mehr geliefert, als ursprünglich vereinbart war, wird der Rechnungsbetrag entsprechend erhöht.
4.1 Das Risiko für die vom Käufer zu erwerbenden Waren geht ab Lager bei Batavia oder ab dem Lager Dritter, die im Auftrag von Batavia die Lagerung übernehmen, auf den Käufer über (d.h. Ex Works gemäß den ICC Incoterms 2000). Alle Waren, einschließlich derjenigen, die frachtfrei verkauft wurden, werden stets auf Risiko des Käufers transportiert. Sofern der Käufer nicht rechtzeitig verlangt, dass die Waren auf seine Kosten versichert werden, erfolgt der Transport der Waren unversichert.
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gehen Export- und Importzölle, Verzollungsgebühren, Steuern usw. zu Lasten des Käufers.
4.3 Die Wahl der Transportart erfolgt frei Haus an Batavia, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5.1 Die von Batavia angegebenen Liefertermine sind Zieltermine und ausdrücklich keine verbindlichen Fristen. Wenn eine bestimmte Lieferfrist vereinbart wurde oder vereinbart wurde, dass Batavia die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums beginnen oder abschließen wird, verlängert sich dieser Zeitraum, wenn und soweit der Käufer nicht alle notwendigen Vorbereitungen für die Erfüllung der Vereinbarung getroffen hat, eine vereinbarte Vorauszahlung noch nicht geleistet hat oder diese verspätet geleistet wurde.
5.2 IBetrifft die Vereinbarung mehrere Waren, behält sich Batavia das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen und Teilrechnungen an den Käufer zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um eine separate Bestellung oder einen separaten Vertrag.
5.3 Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, gerät Batavia nur dann in Verzug, wenn sie vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde und ihr eine Nachfrist von einem Monat zur Lieferung der Waren eingeräumt wurde, die sie nicht einhält.
5.4 Wird die oben genannte Frist überschritten, ist der Käufer berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, vorausgesetzt, dass die Nichterfüllung eine solche Kündigung tatsächlich rechtfertigt. Im Falle einer Kündigung hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Überschreitung der Frist ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von Batavia und/oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen.
5.5 Wenn Batavia vom Käufer oder von Dritten nicht die Möglichkeit erhält, die Vereinbarung zu erfüllen, ist sie berechtigt, die zu liefernden Waren auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern oder lagern zu lassen, unbeschadet des Eigentumsvorbehalts von Batavia. Der Käufer bleibt dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis für die zu erbringenden Arbeiten und/oder zu liefernden Waren zu zahlen und Batavia die dadurch entstehenden Kosten und Verluste zu ersetzen.
6.1 Ungeachtet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben alle von Batavia gelieferten, zu liefernden, bereitgestellten oder auf Kommissionsbasis überlassenen Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Batavia gegenüber dem Käufer Eigentum von Batavia, unabhängig davon, aus welchem Grund diese Forderungen entstanden sind und ob sie fällig und zahlbar sind, einschließlich Zinsen und Kosten.
6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer ist dieser nicht berechtigt, die Waren Dritten zur Verfügung zu stellen, zu verleihen, zu verpfänden und/oder anderweitig zu belasten, mit Ausnahme eines Verkaufs durch den Käufer im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs.
6.3 Batavia ist berechtigt, je nach Situation, alle gelieferten Waren selbst zurückzuholen oder zurückholen zu lassen, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Käufers oder ein gerichtlicher Beschluss erforderlich ist, und zwar von dem Ort, an dem sich die Waren befinden. Der Käufer ist verpflichtet, Batavia dabei vollumfänglich zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung des Zugangs zum Betrieb oder zu anderen vom Käufer genutzten Räumlichkeiten.
7.1 Die Zahlung muss innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Falls auf der Rechnung ein Skonto angegeben ist, gilt dieser nur, wenn die Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist vollständig bezahlt wird, sofern nicht anders vereinbart.
7.2 Die Zahlung hat ohne Verrechnung auf das von Batavia angegebene Bank- oder Girokonto zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Zeitpunkt, zu dem Batavia von ihrer Bank die Bestätigung erhält, dass der betreffende Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde.
7.3 Wird die Zahlung nicht innerhalb der festgelegten Frist vollständig geleistet, gerät der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Ab dem Fälligkeitsdatum ist der Käufer verpflichtet, Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder eines Teils davon, oder den gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher ist, auf den offenen Betrag zu zahlen. Darüber hinaus werden alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 15 % des ausstehenden Betrags, unbeschadet des Rechts von Batavia, die tatsächlichen entstandenen Kosten geltend zu machen.
7.4 Wird eine Zahlungsfrist überschritten, wird der gesamte offene Rechnungsbetrag sowie alle weiteren offenen Rechnungen sofort fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
7.5 Batavia ist jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistungen oder eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen, um die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, unabhängig davon, ob sie fällig sind, sicherzustellen.
7.6 Zahlungen des Käufers werden zunächst zur Begleichung der fälligen Kosten und Zinsen verwendet und anschließend zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, auch wenn der Käufer angibt, dass eine bestimmte Zahlung für eine andere Rechnung bestimmt ist.
7.7 Batavia ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer alle seine offenen Verpflichtungen vollständig beglichen hat. Batavia ist berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Käufer mit Schulden zu verrechnen, die Batavia gegenüber dem Käufer oder einer natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Käufer verbunden ist, hat.
7.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Zahlung aufzuschieben.
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach der Lieferung auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Werden sichtbare Mängel festgestellt, ist der Käufer verpflichtet, Batavia innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden nach der Lieferung schriftlich und mit Begründung zu informieren, andernfalls gelten die gelieferten Waren als akzeptiert.
8.2 Andere Mängel sind Batavia schriftlich zu melden, sobald sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können. Unterbleibt dies, gelten die gelieferten Waren als akzeptiert.
8.3 Der Käufer darf die Waren nur nach vorheriger Zustimmung von Batavia zurücksenden.
8.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Reklamation vorzubringen, wenn sich die gelieferten Waren nicht mehr in demselben Zustand befinden wie bei der Lieferung.
8.5 Wenn Batavia die Meinung vertritt, dass eine eingereichte Reklamation berechtigt ist, ist Batavia nach Absprache mit dem Käufer berechtigt, die Rechnung oder einen proportionalen Teil davon gutzuschreiben oder die Vereinbarung erneut auszuführen, wobei die bestehende Vereinbarung aufrechterhalten wird. Der Käufer ist verpflichtet, die fehlerhaften Waren auf Wunsch von Batavia frachtfrei zurückzusenden.
8.6 Batavia ist nicht verpflichtet, einer eingereichten Reklamation nachzukommen, wenn der Käufer nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber Batavia (finanziell und anderweitig) vollständig und rechtzeitig erfüllt hat.
8.7 Eine Reklamation über gelieferte Waren hat keine Auswirkungen auf früher oder später gelieferte Waren, selbst wenn diese im Rahmen derselben Vereinbarung geliefert wurden oder werden.
8.8 Batavia ist berechtigt, Rücksendungen abzulehnen, es sei denn, die Möglichkeit zur Rücksendung fällt unter die Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels.
9.1 Auf die von Batavia an den Käufer gelieferten Waren finden gesonderte Garantiebedingungen Anwendung, die integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Soweit die Garantiebedingungen oder bestimmte Bestimmungen darin von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Garantiebedingungen.
9.2 Ein Mangel an einem Artikel, der innerhalb der von Batavia gemäß den oben genannten Garantiebedingungen gewährten Garantiezeit auftritt, berechtigt den Käufer, den Artikel nach Wahl von Batavia reparieren oder ersetzen zu lassen, vorausgesetzt, der Mangel ist ausschließlich oder überwiegend die direkte Folge fehlerhafter Montage oder Installation, einer fehlerhaften Konstruktion und/oder mangelhafter Materialien.
9.3 Batavia ist verpflichtet, den fehlerhaften Teil der Waren nach eigenem Ermessen kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen. Mängel sind Batavia so bald wie möglich, spätestens jedoch 8 (acht) Tage nach deren Entdeckung, mit Begründung mitzuteilen..
9.4 Jede Garantieverpflichtung von Batavia erlischt unter folgenden Umständen – ohne darauf beschränkt zu sein – wenn die betreffenden Waren nicht bestimmungsgemäß oder unsachgemäß verwendet werden, die Nutzungs-, Wartungs- und/oder Montageanweisungen nicht eingehalten wurden, unsachgemäße Reparaturen durchgeführt wurden oder nicht originale Teile in die Waren integriert wurden, Änderungen an den Waren vorgenommen wurden oder die Produktnummern oder Merkmale unkenntlich gemacht oder entfernt wurden und der Käufer Batavia nicht die Originalverkaufsquittung mit Kaufdatum und Produktbeschreibung vorlegen kann.
9.5 Mängel, die durch normalen Gebrauch oder natürlichen Verschleiß entstehen, oder Mängel, die auf solche Umstände zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Garantie.
9.6 Sofern nicht ausdrücklich anders in den oben genannten Garantiebedingungen angegeben, beträgt die Garantiezeit zwei Jahre ab Inbetriebnahme der Waren, jedoch maximal 30 Monate ab dem Datum, an dem die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, für die betreffenden Waren ist eine andere Frist in der Garantie angegeben.
9.7 Die Garantiezeit für die Reparatur oder Ersatzlieferung endet am selben Datum wie die für die ursprüngliche Lieferung geltende Garantiezeit. Nach Ablauf der Garantiezeit erlöschen alle Verpflichtungen und Haftungen von Batavia.
9.8 Ein Garantieanspruch kann niemals zur Kündigung der Vereinbarung durch den Käufer führen und berührt nicht die Verpflichtungen des Käufers aus den Bedingungen dieser Vereinbarung.
10.1 Unter höherer Gewalt wird ein Umstand verstanden, der nicht Batavia zugerechnet werden kann. Ein Umstand kann Batavia nicht zugerechnet werden, wenn er weder auf Gesetz, Vereinbarung noch allgemein anerkannte Maßstäbe zurückzuführen ist. Dies umfasst jedenfalls ein Versäumnis aufgrund von:
– Ausfällen und/oder schwerwiegenden Störungen im Produktionsprozess bei Lieferanten von Batavia, einschließlich Versorgungsunternehmen
– Ausbleibender Lieferung notwendiger Materialien und Halbfertigprodukte durch Dritte
– Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen, Mitarbeitern oder Beauftragten
– Streiks
– Brände
– Außergewöhnliche Wetterbedingungen
– Regierungsmaßnahmen, einschließlich Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
– Krieg, Mobilmachung, zivile Unruhen
– Transportstaus
– Maschinenausfälle
– Andere ähnliche Umstände.
10.2 Im Falle höherer Gewalt hat Batavia die Wahl, die Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen, bis die Situation höherer Gewalt nicht mehr besteht, oder, unabhängig davon, ob ursprünglich eine Aussetzung gewählt wurde, die Vereinbarung ganz oder teilweise zu kündigen. In beiden Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sollte der Zeitraum, in dem Batavia aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, länger als drei Monate dauern, ist auch der Käufer berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung entsteht, jedoch unter Beachtung von Artikel 10.3.
10.3 Hat Batavia zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen teilweise erfüllt oder kann sie diese nur teilweise erfüllen, ist Batavia berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um eine separate Bestellung oder einen separaten Vertrag.
11.1 Batavia haftet gegenüber dem Käufer ausschließlich für Schäden, die diesem unmittelbar durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Batavia entstanden sind.
11.2 Batavia haftet unter keinen Umständen für:
– Indirekte Schäden wie Handelsverluste, Folgeschäden oder Verzögerungsschäden des Käufers (einschließlich Betriebsunterbrechungen, Einkommensverluste etc.), gleich welcher Ursache; der Käufer ist verpflichtet, gegebenenfalls eine Versicherung zur Deckung solcher Schäden abzuschließen
– Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder Dritter entstehen, die den Anweisungen von Batavia oder der Vereinbarung sowie diesen Bedingungen zuwiderlaufen.
11.3 Von Batavia bereitgestellte Informationen in Abbildungen, Katalogen, Zeichnungen oder in anderer Form bezüglich Modell, Material und Farbe sowie alle anderen Spezifikationen in offiziellen Listen, Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen und Werbematerialien gelten als unverbindliche Annäherungen. Batavia übernimmt keine Haftung für etwaige Ungenauigkeiten.
11.4 Batavia haftet nicht für Schäden jeglicher Art, einschließlich solcher, die entstehen, nachdem der Käufer die gelieferten Waren in Gebrauch genommen hat oder nehmen ließ, diese verarbeitet hat oder verarbeiten ließ oder an Dritte weitergegeben hat oder weitergeben ließ.
11.5 Batavia haftet niemals für Handlungen und/oder Unterlassungen Dritter, einschließlich der von ihr beauftragten Hilfspersonen, Mitarbeiter oder Vertreter, noch für Schäden, die daraus resultieren.
11.6 Sollte Batavia dennoch haftbar sein, ist der Schadensersatzbetrag stets auf den Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer) der betreffenden Leistung begrenzt, bis zu dem Höchstbetrag, das aus der Haftpflichtversicherung oder einer anderen Versicherung gezahlt wird.
11.7 Die Beschränkungen und/oder der Ausschluss der Haftung gelten auch für die Mitarbeiter von Batavia sowie für die von Batavia zur Erfüllung der Vereinbarung eingesetzten Hilfspersonen, Mitarbeiter oder Vertreter.
12.1 Batavia ist berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung zu kündigen, wenn:
– Der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
– Dem Käufer ein Zahlungsaufschub gewährt wurde oder er einen solchen beantragt hat.
– Der Käufer für insolvent erklärt wird oder ein Insolvenzantrag gegen ihn gestellt wurde.
– Ein Dritter beim Käufer eine Pfändung durchführt.
– Der Käufer eine juristische Person ist und diese aufgelöst wird oder, wenn der Käufer eine natürliche Person ist, der Käufer verstirbt oder nicht mehr in der Lage ist, sein Geschäft auszuüben.
– Andere Umstände eintreten, die die Wiederherstellungsmöglichkeiten von Batavia gefährden.
Diesgilt, ohne dass Batavia zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.
12.2 Im Falle der Kündigung ist Batavia berechtigt, alle gelieferten Waren zu entfernen und zurückzuholen.
12.3 Der Käufer ist verpflichtet, Batavia dabei zu unterstützen, insbesondere indem er Batavia oder von Batavia benannten Personen Zugang zu seinem Unternehmen oder anderen von ihm genutzten Räumlichkeiten gewährt. Der Käufer stimmt dieser Maßnahme im Falle eines solchen Ereignisses zu.
12.4 Die Kosten für die Rücknahme, Lagerung und den Verkauf dieser Waren gehen zu Lasten des Käufers. Batavia ist berechtigt, die Waren entweder zurückzubehalten, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, einschließlich Zinsen, Kosten und Schadensersatz, oder die Waren an Dritte zu verkaufen, wobei der Nettoerlös mit dem vom Käufer geschuldeten Gesamtbetrag verrechnet wird.
12.5 Wird die Vereinbarung aufgelöst, hat Batavia Anspruch auf Schadensersatz vom Käufer für jeden finanziellen Verlust, der Batavia entstanden ist, es sei denn, die Kündigung ist Folge eines Versäumnisses oder höherer Gewalt seitens Batavia.
Soweit der Käufer einen gesetzlichen Anspruch gegen Batavia hat, erlischt dieser Anspruch ein Jahr nach seinem Entstehen, sofern keine kürzeren gesetzlichen Fristen gelten.
14.1 Auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen findet niederländisches Recht Anwendung. Das Internationale Kaufrecht der Vereinten Nationen (CISG), das in Wien abgeschlossen wurde, ist nicht anwendbar.
14.2 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen über die Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jede Streitigkeit zwischen den Parteien, sofern das Bezirksgericht zuständig ist, einschließlich einstweiliger Verfügungen, vor dem Bezirksgericht Zwolle-Lelystad oder dem zuständigen Richter an diesem Gericht, Standort Zwolle, Niederlande, verhandelt. Batavia bleibt jedoch berechtigt, die Gegenpartei vor dem nach Gesetz oder anwendbarer Konvention zuständigen Gericht zu laden oder den Streitfall einem Schiedsverfahren vorzulegen.
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